Baumaschinenvermietung in Sankt Michaelisdonn
Minibagger und Rüttelplatte günstig mieten
Einfach. Besser. Komfortabel. Wir erleichtern Ihre Arbeit! Ganz nach dem Motto „make your work easy“ vermieten wir hochwertige Baumaschinen wie Minibagger und Rüttelplatten. Wenden Sie sich für die Baumaschinenvermietung an uns!
Nur mit der Hand und der eigenen Muskelkraft ausgeführt, sind viele Arbeiten sehr mühsam oder einfach nicht realisierbar. Doch hat man auch nicht immer die richtigen Maschinen vor Ort, um sich die Arbeit zu Hause zu erleichtern. Hier kommt unsere Baumaschinenvermietung ins Spiel. Mit Profi-Geräten wie unserem Kubota Minibagger möchten wir Ihnen ein schnelles und unkompliziertes Arbeiten an Ihrem Projekt ermöglichen.
Hilfreiche Informationen rund um die Baumaschinenvermietung
Der Mietzeitraum für unsere Maschinen gilt pro Tag mit jeweils 8 Betriebsstunden. Wir nehmen eine Kaution, die Sie bei ordnungsgemäßer Rückgabe zurückerhalten.
Die Maschinen unserer Baumaschinenvermietung im Überblick:
Kubota Minibagger KX019-4
- Tagesmiete: 120 Euro plus 300 Euro Kaution
- Einsatzgewicht: 1855 kg
- Grabtiefe: 2580 mm
- Leistung: 16 PS
- die Breite kann von 100 bis 130 cm nach Bedarf eingestellt werden
- Standardausführung mit einer Schaufel starr (100 cm) plus Tieflöffel (30 cm) mit Zähnen
- inkl. Transportanhänger
Optional dazu erhältlich:
- hydraulische Schwenkschaufel 100 cm
- Tieflöffel 30 cm ohne Zähne
Rüttelplatte VP16/46P
- Tagesmiete 30 Euro plus 100 Euro Kaution
- Betriebsgewicht: 104 kg
- vorwärtslaufend
- Zentrifugalkraft: 20 kN
- verdichtet bis 20 cm
- 4-Takt-Benzinmotor
- inkl. PU-Matte
- mit Transportrollen zur einfachen Handhabung
Rüttelplatte RVP27/40
- Tagesmiete: 50 Euro plus 100 Euro Kaution
- Betriebsgewicht: 140 kg
- vorwärts- und rückwärtslaufend
- Zentrifugalkraft: 27 kN
- verdichtet bis 27 cm
- 4-Takt-Benzinmotor
- inkl. PU-Matte
- mit Transportrollen zur einfachen Handhabung
Lassen Sie uns wissen, wie wir Sie mit unserer Baumaschinenvermietung individuell bei Ihrem Vorhaben unterstützen können. Bei Fragen zur Vermietung oder bei Reservierungen sind wir Ihnen gerne jederzeit behilflich. Ob Minibagger oder Rüttelplatte - wir helfen Ihnen, Ihr Projekt zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Allgemeine Mietbedingungen
Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen, sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäften zwischen Vemo Kraftfahrzeughandel GmbH und dem Mieter.
Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den VEMO dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland überlässt.
Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarung mit VEMO ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von VEMO in Schriftform oder Textform maßgebend.
Grundsätzlich sind Angebote des Vermieters freibleibend. Zwischenvermietungen oder Verkauf der zur Vermietung angebotenen Geräte behalten wir uns in jedem Fall vor.
Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist VEMO berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
Die Mietpreise gelten je Werktag (5 Tage pro Woche) inkl. Versicherung je Kalendertag ab unserem Lager. Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen sind dem Vermieter zu melden. Sie werden abrechnungsgemäß wie Werktage behandelt. Die genannten Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei Selbstabholung von Mietgeräten geschieht der Transport auf Kosten und Gefahr des Mieters.
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen VEMO und dem Mieter vereinbarten Tag und endet am vereinbarten Rückgabetag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann VEMO nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung- kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. VEMO ist berechtigt, vom dem Mieter den Ersatz der etwaigen Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.
Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort (Mietzeitüberschreitung), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. VEMO ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand, auf Kosten des Mieters, abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangen Tag der Nutzung bzw. der Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an VEMO zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Für die Berechnung einer Tagesmiete werden bis zu 8 Stunden Betriebsdauer zugrunde gelegt. Werden mehr als 8 Stunden am Tag überschritten, so erfolgt pro zusätzliche angefangene Stunde die Berechnung von 20,00€. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird. Die Mietpreise verstehen sich ohne Brenn-, Kraft- und Schmierstoffe.
Die Mietgeräte werden dem Mieter in sauberen und betriebsfähigen Zustand übergeben und sind dem Vermieter in sauberem und betriebsfähigem Zustand zurückzugeben. Fehlende Werkzeuge und Zubehör, sowie erforderliche Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte vor jeder Überansprung zu schützen und für die fachgerechte Wartung und Pflege unter Beachtung der Betriebsanleitung zu sorgen, vor allem sind alle Öl- und Wasserstände täglich zu kontrollieren. Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme von Reparaturen, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Tritt während der Mietzeit ein Schaden auf, so ist VEMO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Maschinen müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder Überanspruchung oder Zahlungsverzug des Mieters, kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen lassen.
Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter VEMO unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von VEMO auf eigene Kosten beseitigt.
Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber VEMO rügt.
VEMO übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
VEMO schließt eine Maschinenversicherung mit einer Selbstbeteiligung von _500,- pro Gerät ab. Bei Schäden, die durch diese Maschinenversicherung gedeckt sind, hat der Mieter in jedem Fall die Höhe der Selbstbeteiligung voll zu tragen und für nicht oder nur teilweise von der Versicherung gedeckte Schäden vollen Schadensersatz an VEMO zu leisten. Kein Versicherungsschutz besteht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie inneren Betriebsschäden. Im Zweifelsfall ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend. Der Vermieter übernimmt gegenüber den Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Geräte ergeben. Haftpflichtschäden sind vom Mieter selbst versichert.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personal betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland- verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. VEMO schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebietes sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von VEMO unzulässig.
Die Mietrechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die weiteren anfallenden Kosten rechnet VEMO nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab. Der Mieter muss eine Kaution in Höhe von 300,00,- hinterlegen.
Gerichtsstand ist Meldorf